Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma CC Spezialbau.
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen, Zahlungsmodalitäten sowie Haftungsregelungen für eine klare und verlässliche Zusammenarbeit.
Unsere AGB schaffen Transparenz und Sicherheit für alle Kunden und Geschäftspartner von CC Spezialbau.
Verlässlichkeit durch klare Regelungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen klären wichtige Punkte zu Vertragsinhalten, Leistungsumfang, Zahlungsmodalitäten sowie Haftung, um eine transparente Zusammenarbeit zu sichern.
Vertragliche Grundlagen
Sie legen die Rechte und Pflichten beider Parteien fest und sorgen für klare Verhältnisse im Geschäftsverhältnis.
Leistungsbeschreibung
Hier werden die angebotenen Bauleistungen und deren Umfang detailliert erläutert, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zahlungsbedingungen
Es werden die Zahlungsfristen, -methoden und mögliche Folgen bei Zahlungsverzug transparent dargelegt.

Gesetzlich
Garantiezeitraum Gesetzlich geregelt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr für Gewerbe und 2 Jahre für Privat
Sofort rein Netto
Zahlungsfrist in Tagen
Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung zu leisten.
Wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen und Leistungen
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Leistungen der Firma CC Spezialbau – Johanna Seck. Sie bilden die Grundlage unserer Verträge mit Auftraggebern. Die vollständigen Bedingungen entnehmen Sie bitte dem Folgenden:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der CC Spezialbau – Johanna Seck – gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Verbrauchern. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Vertragserfüllung nach dem BGB und den anerkannten Regeln der Technik. Eine Einbeziehung der VOB/B bedarf der schriftlichen Bestätigung; wird sie vereinbart, gelten diese AGB ergänzend, soweit sie nicht im Widerspruch stehen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 – Angebot und Vertrag
- Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Der Vertrag kommt mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung zustande.
Beginnt CC Spezialbau auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers vor schriftlicher Auftragserteilung mit der Ausführung, gilt die Leistung als beauftragt. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütung nach den im Angebot genannten oder ortsüblichen Preisen (§ 632 BGB). Eine Zustimmung in Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp) gilt als verbindliche Auftragserteilung. Mündliche oder elektronische Absprachen sind verbindlich, soweit sie nachweislich vom Auftraggeber oder dessen Vertreter erklärt wurden. Durch den Arbeitsbeginn entstehen für CC Spezialbau keine rechtlichen Nachteile, sofern der Auftrag nicht fortgeführt oder schriftlich abgeschlossen wird.
§ 3 Leistungen & Ausführung
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und den freigegebenen Planunterlagen des Auftraggebers. Abweichungen in Bodenbeschaffenheit, Materialbedarf oder Massen, die über die vereinbarten Grundlagen hinausgehen, gelten als nachtragsrelevant und werden gesondert vergütet. Mehr- oder Mindermengen sowie Änderungen, die auf Planabweichungen oder unvorhersehbaren Umständen beruhen, gelten als zusätzliche Leistungen im Sinne von § 2 VOB/B und sind gesondert zu vergüten. Mehrarbeiten, die ohne schriftliche Beauftragung durchgeführt werden, gelten als Nachtragsleistungen und sind nach ortsüblichen Preisen zu vergüten (§ 632 BGB).
- Planänderungen oder Anpassungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, bevor sie ausgeführt werden. CC Spezialbau führt die Leistungen nach den Plänen des Auftraggebers aus; eine eigene Planungs- oder Plausibilitätsprüfung ist nicht geschuldet. Die planerische und technische Verantwortung (Trassen, Höhen, Gefälle, Materialien, Drainage u. ä.) liegt beim Auftraggeber oder dessen Planern.
- Prüfungen und Dokumentationen dienen ausschließlich der Nachweisführung der handwerklichen Ausführung, nicht der Funktions- oder Planungsprüfung. Eine Verpflichtung zur Durchführung oder Organisation von Dichtheits-, Funktions- oder Kameraprüfungen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung. Erfolgt eine solche Prüfung, dient sie ausschließlich der Dokumentation der handwerklichen Ausführung. Undichtigkeiten oder Funktionsmängel, die auf Planungs-, Material- oder Gefällefehlern beruhen, wird keine Haftung übernommen.
- Entsorgungen erfolgen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der Annahmebeleg der Deponie gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Verbringung. Erfolgt die Zwischenlagerung oder Verwertung von Materialien auf betriebseigenen Flächen von CC Spezialbau, gilt dies als ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Ein Entsorgungsnachweis ist nur erforderlich, wenn dies ausdrücklich vertraglich oder behördlich verlangt wird. Für Boden-, Material- oder Umweltverunreinigungen, die nicht durch CC Spezialbau verursacht wurden, wird keine Haftung übernommen. Für Schäden infolge außergewöhnlicher Witterung oder höherer Gewalt wird nicht gehaftet.
- Mündliche Anweisungen auf der Baustelle gelten nur, wenn sie durch CC Spezialbau nachträglich in Textform bestätigt werden. Leistungen auf Basis nicht bestätigter Anweisungen sind gesondert zu vergüten. Bedenken- und Behinderungsanzeigen können in Textform erfolgen und gelten mit Absendung als zugegangen.
§ 3a – Subunternehmer
- CC Spezialbau ist berechtigt, zur Ausführung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Diese müssen über eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. CC Spezialbau haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination, nicht für das Handeln der Subunternehmer. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
§ 3b – Planung, Verantwortung und Umwelteinflüsse
- Planung, Trassenführung, Höhenlagen, Gefälle und Materialwahl obliegen dem Auftraggeber oder seinen Planern. CC Spezialbau führt ausschließlich die handwerkliche Ausführung aus. Für Schäden, die durch höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungseinflüsse oder sonstige Umwelteinwirkungen entstehen, wird keine Haftung übernommen.
§ 3C – Voraussetzungen für den Arbeitsbeginn und zeitliche Verschiebungen
- Der Arbeitsbeginn setzt voraus, dass Absteckungen, Planvorgaben und erforderliche Genehmigungen vollständig vorliegen. Vermessungs- und sonstige Vorleistungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten bilden die Grundlage der Terminplanung. Verzögerungen dieser Vorleistungen verschieben den Ausführungsbeginn entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Werden Unterlagen oder Absteckungen verspätet bereitgestellt, erfolgt die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeiten nach Maßgabe der dann bestehenden Einsatzplanung des Auftragnehmers.
§ 4 – Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit Ablauf dieser Frist tritt Verzug automatisch ein (§ 286 BGB). Abschlagszahlungen können nach Baufortschritt oder Teilleistung gestellt werden.
- Bei Stillständen oder Wartezeiten, die nicht durch witterungsbedingte oder saisonübliche Umstände entstehen und von CC Spezialbau nicht zu vertreten sind, kann ein ortsüblicher Stillstandssatz berechnet werden. Verzögerungen durch normale Witterungseinflüsse gelten nicht als Stillstand im Sinne dieser Regelung.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist CC Spezialbau berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Eigentum an gelieferten Materialien bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
§ 5 – Haftung
- CC Spezialbau haftet nur für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung eigener Ausführungs- oder Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind. Eine Haftung für Planungsfehler, Funktionsmängel oder Folgeschäden des Auftraggebers wird ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von CC Spezialbau beruhen.
- Für Beschädigungen an nicht erkennbaren Leitungen, Kabeln, Rohren oder sonstigen unterirdischen Anlagen haftet CC Spezialbau nur, wenn der Auftraggeber deren Lage vorher schriftlich mitgeteilt hat.
- Für Entsorgungs-, Transport- oder Fremdleistungen beauftragter Dritter haftet CC Spezialbau nur für eigenes Auswahlverschulden. Eine gesamtschuldnerische Haftung mit anderen Unternehmern, Planern oder Subunternehmern besteht nicht.
- Für Schäden infolge höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, behördlicher Anordnungen oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände wird nicht gehaftet.
§ 6 – Abnahme
- CC Spezialbau zeigt die Fertigstellung der Leistung an. Verdeckte Leistungen gelten nach Anzeige und Ablauf von 5 Werktagen als teilabgenommen.
- Die Nutzung der Leistung oder einzelner Teilbereiche gilt als Abnahme im Sinne von § 12 VOB/B, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich widerspricht.
- Spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung gilt die Leistung als abgenommen. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
§ 7 – Gewährleistung
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
- CC Spezialbau hat das Recht zur Nachbesserung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
- Für Setzungen, Witterungseinflüsse, natürliche Materialeigenschaften oder Veränderungen durch Nutzung oder Fremdeinwirkung wird keine Gewährleistung übernommen. Eine Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen, Nacharbeiten oder Belastungen an der Leistung vornimmt.
§ 8 – Winterdienst
- Die Winterdiensteinsätze erfolgen nach den örtlichen Witterungsverhältnissen und in zumutbaren Intervallen. CC Spezialbau haftet nicht für Glätteunfälle außerhalb der vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten und Flächen. Der Auftraggeber bleibt Verkehrssicherungspflichtiger im Sinne der Rechtsprechung. Verzögerungen durch extreme Wetterbedingungen, Verkehrsbehinderungen oder höhere Gewalt begründen keine Schadensersatzansprüche.
§ 9 – Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neumünster, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Hinweis für Verbraucher (§ 13 BGB):
Sofern CC Spezialbau ausnahmsweise Planungsleistungen übernimmt, gilt § 3b nicht; es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 2025 – CC Spezialbau, Neumünster
